AGB


Die Geschäftsbedingungen gelten im Verhältnis zu unseren Vertragspartnern, die als Unternehmer in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln.

1. Vertragsinhalt

1.1
Unsere Angebote sind freibleibend. Die Ausführung von Aufträgen erfolgt nur nach Maßgabe unserer schriftlichen Auftragsbestätigung und dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden. Ergänzend gelten die Allgemeinen Lieferbedingungen für Erzeugnisse und Leistungen der Elektronikindustrie.
1.2
Abweichende oder ergänzende Vertragsbedingungen des Bestellers, die wir nicht schriftlich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Ergänzende oder ändernde mündliche Nebenreden können nur vom Geschäftsführer oder einem schriftlich Bevollmächtigten rechtswirksam erklärt werden.

2. Lieferung

2.1
Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten. Wir informieren den Besteller unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit des Liefergegenstandes und im Falle des Rücktritts erstatten wir unverzüglich eventuell erfolgte Gegenleistungen des Bestellers.
2.2

Von der bestellten Liefermenge darf bis zu +/-10 Prozent abgewichen werden. Handelsübliche Über-und Unterlängen hat der Besteller abzunehmen. Teillieferungen sind zulässig.
2.3
Nach Ablauf einer Abnahmefrist oder, wenn der Besteller von einem vereinbarten Abruf binnen sechs Monaten nach Auftragserteilung keinen Gebrauch macht, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
2.4
Werden uns nach Vertragsabschluss Umstände bekannt, die Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Bestellers rechtfertigen, so dürfen wir vom Vertrag zurücktreten, Vorauszahlungen verlangen oder unsere Lieferung von einer Sicherheitsleistung abhängig machen. Dies gilt auch, wenn fällige Forderungen trotz Mahnung nicht beglichen werden.
2.5
Angegebene Lieferfristen sind unverbindlich und bestimmen nur ungefähr den Zeitpunkt der Lieferung ab Werk nach Erfüllung aller Fertigungsvoraussetzungen.
2.6
Erfüllt der Besteller eine ihm obliegende Mitwirkungspflicht nicht oder nicht rechtzeitig (Vorlage von Zeichnungen, Angabe von Daten, Beistellung von Material etc.), so tritt an die Stelle der ursprünglich vereinbarten Lieferfrist diejenige, die wir dem Besteller nach Erfüllung seiner Mitwirkungspflicht nennen oder, falls dies unterbleibt, eine angemessene verlängerte Frist.
2.7
Werden wir an der Lieferung durch Störungen im Betriebsablauf bei und oder unseren Lieferanten, die bei zumutbarer Sorgfalt nicht abzuwenden waren, oder durch Arbeitskämpfe gehindert, so verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Wird die Lieferung dadurch unmöglich, so entfällt unsere Lieferpflicht.

2.8
Kommt der Besteller in Annahmeverzug, so sind wir berechtigt, ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die entstehenden Lagerkosten zu berechnen.

3. Preise und Zahlung

3.1
Unsere Preise beruhen auf den Kostenverhältnissen bei Auftragserteilung. Erhöhen sich bis zum Tag der Lieferung Material-oder Lohnkosten, so sind wir berechtigt, auf der Grundlage unserer ursprünglichen Preiskalkulation die Kostensteigerungen anteilig auf den Preis umzulegen.
3.2
Die am Tag der Lieferung geltende Umsatzsteuer tritt zum vereinbarten Preis hinzu. Für vom Besteller beigestelltes und gestelltes Material wird Umsatzsteuer nicht berechnet. Soweit die Finanzverwaltung nachträglich feststellt, dass ein zu versteuernder Umsatz vorlag, hat der Besteller die Umsatzsteuer nachzuentrichten.
3.3
Verpackungs-und Frachtkosten gehen zu Lasten des Bestellers.
3.4
Werkzeugkosten werden gesondert berechnet, ohne dass der Besteller dadurch Rechte an den Werkzeugen erwirbt.
3.5
Unsere Rechnungen sind mit Lieferung sofort fällig. Die Fälligkeit wird nicht durch die Angabe eines Zahlungsziels auf der Rechnung hinausgeschoben. Der Besteller kommt ohne weitere Erklärungen unsererseits 14 Tage nach dem Fälligkeitstag in Verzug, soweit er nicht bezahlt hat. Skontozusagen stehen unter dem Vorbehalt des Ausgleichs aller fälligen Forderungen. Wechsel nehmen wir nur nach Vereinbarungen erfüllungshalber an. Spesen trägt der Besteller.
3.6
Der Besteller kann nur mit anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Er darf Zahlungen nur aus Gründen zurückhalten, die auf demselben Vertragsverhältnis beruhen. Im Falle des Vorhandenseins von Mängeln steht dem Besteller ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu, es sei denn, die Lieferung ist offensichtlich mangelhaft; in einem solchen Fall ist der Auftraggeber nur zur Zurückbehaltung berechtigt, soweit der einbehaltene Betrag in einem angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung steht.

4. Gefahrübergang

4.1
Jede Gefahr geht spätestens auf den Besteller über, wenn die Ware das Werk verlässt oder abholbereit oder versandbereit gemeldet ist.
4.2
Die Wahl des Versandweges und der Beförderungsmittel erfolgt nach unserem Ermessen, ohne Gewähr für billigste Verfrachtung.
4.3
Auf Verlangen des Bestellers wird die Sendung auf seine Kosten gegen Transportschäden versichert.

5. Eigentumsvorbehalt

5.1
Die Ware bleibt unser Eigentum bis zur Erfüllung aller gegenwärtigen und künftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller. Der Besteller ist verpflichtet, die Ware gesondert zu lagern.
5.2
Verschaffen wir dem Besteller die Mittel zur Kaufpreiszahlung dadurch, dass wir ihm einen von uns aufgestellten und von ihm angenommenen Wechsel zur Diskontierung indossieren (Wechsel-Scheck-Verfahren), so geht das Eigentum an der Ware erst auf den Besteller über, wenn der Wechsel eingelöst und unsere Wechselhaftung erloschen ist.
5.3
Eine Be-oder Verarbeitung nimmt der Besteller für uns vor, ohne dass uns daraus Verpflichtungen entstehen. Dem Besteller aus Verarbeitung, Vermengung oder Verbindung der Vorbehaltsware mit anderen Sachen entstehendes Alleineigentum oder Miteigentumsanteile überträgt er uns im voraus mit Entgegennahme der Vorbehaltsware in Höhe des Anteils, der sich aus dem Verhältnis des Wertes des verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Liefergegenstandes zum Wert der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung ergibt. Er verwahrt für uns die Erzeugnisse oder Sachgesamtheiten mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns.
5.4
Der Besteller darf die Vorbehaltsware und die aus ihrer Be-oder Vorbearbeitung entstandenen Sachen nur unter Eigentumsvorbehalt im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr veräußern und unsere Vorbehaltsrechte werden nicht durch irgendwelche Verfügungen über die Ware (z. B. Sicherungsübertragung oder Verpfändung) beeinträchtigt.
5.5
Tatsächliche oder rechtliche Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware sowie deren Beschädigung oder Abhandenkommen sind uns unverzüglich anzuzeigen.
5.6
Alle dem Besteller aus der Weiterveräußerung oder aus sonstigen Rechtsgründen im Hinblick auf die Vorbehaltsware entstehenden Ansprüche tritt er schon im voraus an uns sicherungshalber ab, ohne dass es einer weiteren Erklärung bedarf. Die Abtretung gilt einschließlich etwaiger Saldoforderungen, jedoch nur in Höhe des Betrages, der unserem in Rechnung gestellten Preis des Liefergegenstandes entspricht. Dies gilt auch, wenn die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen veräußert oder verbunden wird. Der Besteller ist zur Einziehung der abgetretenen Forderungen ermächtigt. Der uns abgetretene Forderungsanteil ist vorrangig zu befriedigen. Auf unser Verlangen hat er dem Schuldner die Abtretung anzuzeigen.
5.7
Soweit der Wert dieser Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 25 % übersteigt, geben wir auf Verlangen des Bestellers nach unserer Wahl Sicherheiten frei.
5.8
Die Ermächtigung zum Einzug an uns abgetretener Forderungen ist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes widerruflich. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Besteller in Zahlungsverzug gerät, seine Zahlungen einstellt, das Insolvenzverfahren gegen ihn eröffnet wird, ein Wechselprotest oder begründete Anhaltspunkte für seine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit vorliegt.
5.9
Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat der Besteller uns die zur Geltendmachung unserer Rechte gegen den Kunden erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen herauszugeben.

6. Zahlungsverzug

6.1
Bei Zahlungsverzug des Bestellers werden unsere sämtlichen gegen ihn bestehenden Forderungen sofort in bar zur Zahlung fällig, ungeachtet angenommener Wechsel oder eingeräumter Zahlungsziele. Der Besteller darf die in unserem Eigentum oder Miteigentum stehenden Waren nicht mehr veräußern und ist verpflichtet, uns Sicherheiten zu stellen.

6.2
Das gleiche gilt, wenn der Besteller seine Zahlungen einstellt oder in Kreditverfall gerät.
6.3
Unbeschadet anderer Ansprüche können wir ab Fälligkeit eine Verzinsung unserer Forderungen in Höhe der jeweiligen Sollzinsen der Großbanken für kurzfristige Kredite (Überziehungskredite) fordern.
6.4
Der Besteller räumt uns an dem zur Ausführung des Auftrages überlassenen Material und an den an dessen Stelle tretenden Ansprüchen ein Pfandrecht zur Sicherung aller gegenwärtigen und künftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit ihm ein. Gerät der Besteller in Zahlungsverzug oder Kreditverfall, so sind wir berechtigt, das Pfandmaterial zum Börsenkurs der Londoner Metallbörse, bei Nichtnotierung zum durchschnittlichen deutschen Marktpreis am Tage des Zahlungsverzugs oder des Kreditverfalls freihändig zu verwerten.

7. Gewährleistung

7.1
Der Besteller kann Ansprüche wegen eines offensichtlichen Mangels der Ware nur binnen zwei Wochen, wegen eines verdeckten Mangels nur binnen zwölf Monaten nach Erhalt der Ware geltend machen. Bei Lieferung nach Probe oder Muster sind Gewährleistungsansprüche auch wegen verdeckter Mängel ausgeschlossen, wenn die gelieferte Ware der Probe oder dem Muster entspricht. Soweit ein Mangel seine Ursache in dem vom Besteller selbst gestellten Material hat, entfällt jede Gewährleistung.
7.2
Alle Mängelansprüche setzen voraus, dass der Mangel uns unverzüglich nach Feststellung vor Ver-oder Bearbeitung gemeldet und eine Probe der beanstandeten Ware zugesandt wird.
7.3
Im Gewährleistungsfall werden wir nach unserer Wahl den vertragsmäßigen Zustand der Ware herstellen oder kosten-und frachtfrei an den vertraglichen Lieferort Ersatz gegen Rückgabe der mangelhaften Ware leisten. Ersetzte Ware wird unser Eigentum. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung ist der Besteller berechtigt, Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen.
7.4
Alle Gewährleistungsansprüche verjähren spätestens im Ablauf von sechs Wochen nach Zurückweisung der Mängelrüge. Bei Zahlungsverzug und Kreditverfall können wir die Gewährleistung verweigern, bis der Besteller seine Zahlungspflicht in dem Umfang erfüllt hat, die dem Wert unserer Lieferung abzüglich einer vorhandenen Mängeln entsprechenden Kaufpreisminderung entspricht.

8. Haftungsbeschränkungen

8.1
In Fällen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit des Bestellers und nach dem Produkthaftungsgesetz, sowie wenn wir, einer unserer Erfüllungsgehilfen oder Vertreter vorsätzlich eine Pflicht verletzt hat, haften wir unbeschränkt nach den gesetzlichen Bestimmungen. In allen anderen Fällen beschränkt sich unsere Haftung auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden. Soweit uns, unseren Erfüllungsgehilfen oder Vertreter nur leicht fahrlässige Pflichtverletzung vorwerfbar ist, haften wir nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten für den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden.
8.2
Die Haftung für Schäden durch den Liefergegenstand an Rechtsgütern des Bestellers, zB Schäden an anderen Sachen, ist ausgeschlossen, sofern nicht Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit oder eine Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit vorliegt.

8.3
Mit den vorstehenden Regelungen ist eine Änderung der Beweislast zu Lasten des Bestellers nicht verbunden.

9. Schutzrechte

Werden bei Lieferungen nach Zeichnungen oder sonstigen Angaben des Bestellers Schutzrechte Dritter verletzt, so stellt uns der Besteller von allen Ansprüchen frei.

10. Sonstige Vereinbarungen

10.1
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
10.2
Erfüllungsort ist, wenn der Besteller Kaufmann ist, unser Geschäftssitz. Ist der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag unser Geschäftssitz. Dies gilt auch für Wechsel-und Scheckklagen.
10.3
Sollten einzelne vertragliche Abmachungen unwirksam sein, so bleibt der Vertrag dennoch gültig. Die unwirksame Vereinbarung ist, sofern keine gesetzliche Regelung eingreift, durch eine Regelung zu ersetzen, die den beabsichtigten Zweck bestmöglich erreicht.


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